VEREIN ZEHNTHAUS e.V.
Swisttal-Odendorf/Essig     

Spenden - Zuwendungen
Der Verein Zehnthaus e.V. ist als gemeinnützig anerkannt. Der Freistellungsbescheid vom Finanzamt St. Augustin wurde am 05.08.2010 für fünf weitere Jahre erteilt. Unser Verein ist berechtigt, für Mitgliedsbeiträge und für Spenden, die uns zur Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.
Spenden oder Zuwendungen, die Sie an den Verein Zehnthaus e.V. überweisen, sind steuerabzugsfähig.

Überweisung einer Spende bzw. Zuwendung

Empfänger:

Verein Zehnthaus e.V. Swisttal-Odendorf / Essig

Verwendung: Spende Zehnthaus

Banken: Kreissparkasse Köln, Konto-Nr. 59000166 BLZ 37050299
Raiffeisenbank Rheinbach Voreifel eG, KtoNr. 301362013 BLZ 37069627

Ihre Kto-Nr mit Name, Vorname

Die Körperschaft "Verein Zehnthaus e.V. mit Sitz in Swisttal" ist berechtigt, für Spenden, die ihr für Vereinszwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen entsprechend gemäß amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§50Abs1EStDV) auszustellen. Unser Verein Zehnthaus e.V. wurde von der Finanzbehörde Sankt Augustin am 05.08.2010 für weitere fünf Jahre als gemeinnützig anerkannt.

Hinweis:
Die Unterhaltung des Baudenkmals Zehnthaus ist leider nicht zum Nulltarif machbar. Zuwendungen, die Sie als Spenderin oder Spender unserem Verein Zehnthaus e.V. überweisen, werden bis zur Höhe von 200,00 EUR von den Finanzbehörden ohne eine weitere Bestätigung durch unseren Verein Zehnthaus e.V. steuerlich anerkannt. Für Spenden über 200,00 EUR stellen wir Ihnen selbstverständlich eine amtlich anerkannte Bescheinigung über die Zuwendung zeitnah aus.

Sollten Sie nun auch über eine zweckgebundene Spende zum Erhalt/Pflege des Zehnthauses nachdenken, würden wir uns schon darüber freuen; mehr noch über eine finanzielle Zuwendung auf eines der Bankkonten unseres Vereins.

Die Überweisungsquittung (bis 200 EUR) berechtigt Sie bereits, den geleisteten Spendenbetrag über Ihre Steuererklärung als „Spendenabzug“ in Ansatz zu bringen. Höhere Zuwendungsbeträge bestätigen wir Ihnen wie vorgenannt.